Kündigung

Unsere Satzung schreibt in § 2 folgendes vor:

Abs. 1: Die Aufnahme … erfolgt für mindestens 2 Kalenderjahre…

Abs. 3 a) : Die Mitgliedschaft erlischt…durch schriftliche, bis zum 30. September des Jahres erforderliche Erklärung zum 31. Dezember desselben Jahres…

Wer zum Beispiel im Juni 2007 Mitglied geworden ist, konnte diese Mitgliedschaft erst zum 31.12.2009 kündigen, wenn er dies vor dem 30. September 2009 (Eingang beim Kieler Mieterverein) erledigt hat. Wir sind eben kein reiner Dienstleistungsbetrieb. Unsere Empfehlung: Mitgliedschaft nicht kündigen! Gemeinsam sind wir stärker. Wer aber doch kündigen möchte – zu Ihrer und unserer Sicherheit bitte schriftlich.

Mit der Kündigung erlischt allerdings auch der Rechtsschutz.